Allgemeine Geschäftsbeziehungen

1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma DCK MotorSolutions, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf etwaige den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

1.2 Mit Erteilung eines Auftrages an DCK MotorSolutions gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB erkennt der Kunden ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen an.

1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von DCK MotorSolutions schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigungen der DCK MotorSolutions.

2. Lieferungen der Leistungen
2.1 Die Angebote von DCK MotorSolutions sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge an DCK MotorSolutions werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung rechtswirksam. Gleiches gilt für Abänderungen jeglicher Form dieser AGB.

2.2 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt DCK MotorSolutions ausdrücklich vorbehalten.

2.3 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren und Leistungen sind zulässig soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Kunden nachweist, dass die Änderung für Ihn unzumutbar ist. Die Katalogbeschreibungen sind nach bestem Wissen durchgeführt, stellen aber keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB dar.

2.4 Die DCK MotorSolutions ist nicht verpflichtet, von ihr gelieferte Waren im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen des Kunden zu verbinden.

2.5 Die von der DCK MotorSolutions vertriebenen und hergestellten Waren sind nur für Endkunden in den Ländern bestimmt, die die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft einhalten. Jede Ausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft, bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung der von der DCK MotorSolutions gelieferten Waren ist – soweit nicht ausdrücklich in den Lieferbedingungen vereinbart – unzulässig und verpflichtet den Kunden gegenüber DCK MotorSolutions zum Schadenersatz.

2.6 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von DCK MotorSolutions vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei DCK MotorSolutions oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und, zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Schadenersatzansprüche des Kunden bleiben in o.g. Fällen generell ausgeschlossen. Sollte DCK MotorSolutions mit einer Lieferung mehr als 4 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weitere Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerung länger als 6 Wochen dauert, ist auch DCK MotorSolutions berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.7 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit DCK MotorSolutions vereinbart, die er zu vertreten hat, kann DCK MotorSolutions ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.

3. Abnahme und Gefahrenübergang
3.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu prüfen. Unterbleibt eine Meldung innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.

3.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

3.3 Versandweg und Versandmittel bleiben der Wahl von DCK MotorSolutions überlassen.

3.4 Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager DCK MotorSolutions. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an den Transportführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager der DCK MotorSolutions verlässt. Etwaige Rücksendungen von nicht angenommenen Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern DCK MotorSolutions die Rücksendung nicht zu vertreten hat.

3.5 Soweit Servicearbeiten an den Waren des Kunden vorzunehmen sind, hat der Kunde diese Waren auf eigene Kosten und eigene Gefahr an die von DCK MotorSolutions angegebene Anschrift anzuliefern bzw. abzuholen.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von DCK MotorSolutions bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldorechnung von DCK MotorSolutions.

4.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware hat der Kunde auf das Eigentum der DCK MotorSolutions hinzuweisen und diese unverzüglich davon zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der dritte die Rechte der DCK MotorSolutions berücksichtigt.

4.3 Die Vorbehaltsware ist grundsätzlich zum Verbleib bei dem Kunden bestimmt. Veräußert dieser die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter, ist er verpflichtet, die Rechte von DCK MotorSolutions zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offen zu legen. Be- u. Verarbeitung erfolgen für DCK MotorSolutions als Hersteller in dem Sinne des § 950 BGB, ohne dass damit Verpflichtungen für DCK MotorSolutions verbunden wären. An einer durch Be- u. Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwirbt DCK MotorSolutions ohne weiteres das Eigentum. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht DCK MotorSolutions gehörenden Waren verarbeitet, erlangt DCK MotorSolutions das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert anderen mitverarbeiteten Ware. Erwirbt der Kunden das Alleineigentum an der neuen Sache gemäß § 947 Abs. 2 BGB, so besteht Einigkeit darüber, dass DCK MotorSolutions im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für DCK MotorSolutions mit verkehrsüblicher Sorgfalt verwahrt.

4.4 Eigentumsvorbehaltsware ist gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl u. Wasserschäden, unsachgemäße Lagerung o.ä. durch diese die Eigentumsvorbehaltsware oder unbrauchbar werden kann, ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Warenwerts an DCK MotorSolutions bereits jetzt als abgetreten.

4.5 Im Falle der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Kunden gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf sowie im Falle des Weiterverkaufes auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt von dem Kunden an DCK MotorSolutions abgetreten, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich auf die Höhe der Forderung von DCK MotorSolutions aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. DCK MotorSolutions nimmt diese Abtretung an.

4.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist DCK MotorSolutions berechtigt, jederzeit die Vorbehaltsware zurückzunehmen od. ggf. die Abtretung der Herausgabe-Ansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

4.7 Die nach dieser Regelung bestehenden Sicherheiten gibt DCK MotorSolutions dann auf Verlangen des Kunden frei, soweit der Wert der Sicherheiten den der Forderungen übersteigt.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager Stuttgart. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Angaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden entsprechend der Preisliste zusätzlich berechnet.

5.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Rechnungen von DCK MotorSolutions ab Rechnungsdatum innerhalb 14 Tage ohne jeden Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für DCK MotorSolutions kosten- u. spesenfreiangenommen. Bei Überschreitung der Zahlungs-Termine steht DCK MotorSolutions ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geldendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.3 DCK MotorSolutions ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist DCK MotorSolutions berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.4 Bei Eintreten einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluss oder bei oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beeinträchtigen geeignet sind, werden sämtliche ausstehenden Forderungen von DCK MotorSolutions sofort zur Zahlung fällig. Ferner ist DCK MotorSolutions dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen ggf. Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und hat nach einer Wahl und Entscheidung das Recht, von den eingegangenen Verträgen zurückzutreten, falls der Kunden innerhalb einer von DCK MotorSolutions gesetzten angemessenen Frist seine Gegenleistung nicht erbracht oder ausreichende Sicherheit geleistet hat.

5.5 Gegen Ansprüche von DCK MotorSolutions kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrechtgeltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Ausfuhrbestimmungen
6.1 Von DCK MotorSolutions gelieferte Produkte, inkl. Software, sind zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde hat sich über diese Vorschriften selbst zu informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt od. nicht, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

6.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der DCK MotorSolutions, bedarf gleichzeitig einer Übertragung der Exportgenehmigung. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber DCK MotorSolutions.

6.3 Der Kunde hat DCK MotorSolutions im Falle der beabsichtigten Ausfuhr von Ware vor der Ausfuhr zu unterrichten und jeweils eine Kopie der erteilten Ausfuhrgenehmigung und Endverbleibserklärung zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern eine der vorgenannten Ausführungen entsprechende Vereinbarung zu treffen. Falls dem Kunden eine ordnungsgemäße Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, ist DCK MotorSolutions zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Gewährleistung und Haftung
7.1 DCK MotorSolutions übernimmt für gelieferte Geräte Gewährleistung für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Datum des Gefahrenübergangs, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde.

7.2 Die gelieferte Ware ist in der Regel ein komplexes technisches Gerät, deshalb sind Geräte- oder Bauteilinkompatibilitäten zu Geräten, Geräteteilen oder Bauteilen anderer Lieferanten od. Hersteller kein Grund für Mängelrügen. DCK MotorSolutions ist nicht verpflichtet, über das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblatt hinaus andere / weitere Informationen und / oder andere / weitere technische Unterlagen bereitzustellen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf zu Beweiszwecken der Schriftform (etwa im Lasten-, Pflichtenheft oder in ähnlichen Unterlagen).

7.3 Die Gewährleistung umfasst sämtliche Mängel, die ihre Ursache im Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben. Ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (z.B. Feuchtigkeit, unsachgemäßer Anschluss der Geräte, unsachgemäße Aufstellung, etc.) verursacht worden sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn seitens des Kunden Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterial verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

7.4 Der Kunden ist verpflichtet, gegenüber DCK MotorSolutions Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der gelieferten Waren schriftlich zu rügen. Für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, gilt der gleiche Zeitraum entsprechend ab dem Datum ihrer Entdeckung.

7.5 Zur Mängelbeseitigung kann DCK MotorSolutions nach ihrer Wahl verlangen, dass:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur mit anschließender Rücksendung jeweils auf Rechnung des Kunden an DCK MotorSolutions geschickt wird oder
b) der Kunden das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker von DCK MotorSolutions zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Mit Ausnahme der anfallenden Arbeitszeiten und der Reisekosten werden dem Kunden keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt.

7.7 Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserungen ist der Kunden berechtigt, von DCK MotorSolutions Minderung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl Wandlung des Vertrages zu fordern.

7.8 Für Mangelfolgeschäden, insbesondere im Bereich der Produkthaftung, haftet DCK MotorSolutions nur – soweit gesetzlich zulässig – für Fehler, die durch ein Handeln oder Unterlassen seitens DCK MotorSolutions kausal verursacht wurden und die DCK MotorSolutions zu vertreten hat, wofür der Kunden nachweispflichtig ist. Dies gilt insbesondere für von Vorlieferanten bezogene Ware sowie Teile, die in den Produkten von DCK MotorSolutions Verwendung finden.

7.9 Falls der Kunden von DCK MotorSolutions selbst als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes auftritt, trägt der Kunde im Innenverhältnis Produkthaftungsansprüche, die gegen den Kunden oder die DCK MotorSolutions geltend gemacht werden, allein. Der Kunden stellt die DCK MotorSolutions im Innenverhältnis gegenüber Produkthaftungsansprüchen und allen damit verbundenen Kosten frei.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Firmensitz von DCK MotorSolutions.

8.2 Über das Vertragsverhältnis entscheidet ausschließlich Deutsches Recht, wie es zwischen Inländern zur Anwendung kommt. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts ausdrücklich abbedungen.

8.3 Als Erfüllungsort für alle Rechtstreitigkeiten gilt Stuttgart als vereinbart.

9. Schutzrechte
9.1 Der Kunden hat DCK MotorSolutions unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht oder die Verletzung von Schutzrechten bekannt werden. DCK MotorSolutions bleiben geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten.

9.2 DCK MotorSolutions wird den Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen Urheberrechten, Warenzeichen oder Patent freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Weitere Voraussetzungen für die Freistellung ist, dass die Schutzrechtsverletzung von DCK MotorSolutions zu vertreten ist, dass DCK MotorSolutions die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und dass die vorgebrachte Rechtsverletzung ausschließlich auf der Konstruktion von DCK MotorSolutions ohne Verbindung mit oder Gebrauch von anderen Produkten zurückzuführen ist.

10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

10.2 Sollen eine oder Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke erhalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.